Beschluss:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

1.    Die Auswertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB wird gebilligt (Anlage 1, Stand: August 2023).

2.    Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 49/2021 (Anlage 2, Stand: August 2023) mit der dazugehörigen Begründung (Anlage 3, Stand: 17. August 2023) wird in den vorliegenden Fassung gebilligt.

3.    Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 49/2021 mit der dazugehörigen Begründung wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Internet veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen durch eine öffentliche Auslegung zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig werden die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

 


Frau Schley erläutert die Beschlussvorlage (siehe Anlage 2).

 

Frau Dr. Jürgen erinnert an die Fragen, die sie erst heute schriftlich stellen konnte, weil die Gutachten erst nach Rückfrage zur Verfügung gestellt wurden. Sie bittet darum, künftig sofort alle Unterlagen anzuhängen.

 

Herr Gruschka betont, dass die Fragen nicht relevant sind für den Beschluss, der das Verfahren erst eröffnet.

 

Herr Jurtzik gibt zu bedenken, dass der Bauantrag bereits vorliegt und man nach diesem Beschluss bereits vor vollendeten Tatsachen stehen könnte.

 

Frau Dr. Jürgen möchte das Vorhaben nicht verhindern, aber die Art der Durchführung hinterfragen. Sie bittet um die Bereitstellung aller fehlenden Informationen bis zur Stadtverordnetenversammlung.

 

Herr Mann sagt dies zu.

 

Herr Penzel fragt, warum man angesichts des knappen Wohnraums in Luckenwalde die maximale Dreigeschossigkeit zwingend vorschreibt.

 

Herr Mann erklärt, dass diese Höhe städtebaulich verträglich ist, was auch die Vorbereitenden Untersuchungen des Sanierungsgebiets ergeben haben. Natürlich würde ein Viergeschosser das Grundstück effizienter ausnutzen. Aber auch so stößt das Vorhaben bei den Anwohnern zum Teil auf Widerstand. Auch im Blick auf die zeitliche Umsetzung habe man sich für eine Dreigeschossigkeit entschieden.

 

Auf Nachfrage von Frau Dr. Jürgen erklärt Herr Mann, dass der Vorhabenträger eine Genehmigung zum Abriss hatte, die eine naturschutzfachliche Ausnahmegenehmigung enthielt. Deswegen durften die Gebäude abgerissen werden, bevor die Ausweichquartiere für die Fledermäuse geschaffen wurden. Aufgrund der ruinösen Struktur und der starken Versiegelung des Grundstücks wurde dies so abgewogen.

 

Frau Dr. Jürgen fragt, ob bei der Planauslegung alle Gutachten mit ausgelegt werden.

 

Herr Mann bestätigt dies.