Beschluss: Zustimmung empfohlen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1, Enthaltungen: 2

Beschluss:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Gründung der DIE LUCKENWALDER Servicegesellschaft mbH als hundertprozentige Tochtergesellschaft der Luckenwalder Wohnungsgesellschaft mbH. Das Stammkapital der zu gründenden Servicegesellschaft beträgt 25.000 Euro.  


 

Herr F. Thier wünscht sich eine Einführung zu dem Thema, bevor es zum Fragenteil gehe.

 

Frau Herzog-von der Heide führt aus, dass es etliche Gründe gebe, dass DIE LUCKENWALDER den Service-Bereich ihrer Wohnungsgesellschaft als eine eigene GmbH ausgründen. Vorteile seien eine höhere Transparenz bezüglich der Wirtschaftlichkeit in diesem Bereich. Durch die erreichte Größenordnung und auch aus steuerrechtlichen Gründen empfehle es sich, diesen Bereich auszugliedern und in eine eigenständige Gesellschaft zu überführen.

 

Herr F. Thier würde interessieren, inwiefern die Kontrolle durch die Stadtverordnetenversammlung gegeben sei bzw. durch den Aufsichtsrat unserer Wohnungsgesellschaft.

 

Herr Reinelt antwortet, dass es ein Gremium, analog dem Gesellschaftsvertrag für DIE LUCKENWALDER, gebe. Um Aufwendungen zu sparen, werde der Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft dann gleichzeitig für die neue Servicegesellschaft zuständig sein. Die Mindestanforderungen, die gleichzeitig im Gesellschaftsvertrag mit eingearbeitet seien, gewährleisten die Einflussnahme der Stadt bei der neuen Tochtergesellschaft.

 

Herr F. Thier kritisiert, dass hier eine Freigabe erteilt werden solle, ohne dass man den Entwurf des Gesellschaftsvertrages vorliegen habe.

 

Herr Reinelt ergänzt, dass man grundsätzlich über eine Tochtergesellschaft, die eine eigene juristische Person sei, sprich eine Beteiligung von DIE LUCKENWALDER, rede.

Die Stadt arbeite nach den gesetzlichen Vorschriften, unter welchen Gesichtspunkten oder Voraussetzungen DIE LUCKENWALDER eine Gesellschaft gründen dürfen. Diese Ermächtigung ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag, in dem alles was die Kommunalverfassung festschreibt, festgelegt sei.

 

Herr F. Thier fügt an, dass, wenn rechtlich alles so vorgeben sei, es doch einfacher gewesen wäre, heute den Entwurf für diesen Gesellschaftsvertrag vorzulegen.

 

Herr Gruschka bemerkt, dass DIE LUCKENWALDER nach außen hin ja keine anderen Rechte und Pflichten haben als bisher.

 

Herr Reinelt stimmt dem zu. Im Gesellschaftsvertrag sei festgeschrieben, dass DIE LUCKENWALDER Tochtergesellschaften gründen und sich an anderen Unternehmen beteiligen können, wenn sichergestellt sei, dass die Anforderungen gemäß Kommunalverfassung, die für die öffentlichen Gesellschaften gelten, erfüllt seien. Nach Abstimmung mit der Bürgermeisterin werde man den Gesellschaftsvertrag zur Stadtverordnetenversammlung nachreichen.

 

Herr Nerlich fragt, wenn die Servicegesellschaft ein eigenständiges Tochterunternehmen werde, ob sie sich dann auch am freien Markt an Projekten beteiligen könne?

 

Herr Schmidt antwortet, die Servicegesellschaft werde dazu gegründet, die Wohnungsgesellschaft zu unterstützen. Zum bestimmten Prozentsatz könne man sich an anderen Projekten am freien Markt beteiligen, habe aber gar nicht die Kapazitäten dafür.