Nachtrag: 05.03.2024

Beschluss: behandelt

 

 


Frau Walbrach erläutert den schriftlich vorliegen Antrag.

 

Frau Herzog-von der Heide schlägt folgende Änderung unter Punkt 4.3. Seite 28 Absatz 2 des VEP vor:

 

„Eine weitere Möglichkeit der Radfahrerführung ist die Errichtung von Radfahrschutzstreifen auf der Fahrbahn. Sie können auch ergänzend zur Freigabe der Gehwege installiert werden,

da sie keine Benutzungspflicht erzeugen. Die notwendigen Voraussetzungen dafür sind

eine ausreichend breite Fahrbahn und ein guter, glatter Belag.

Seit der Änderung der Straßenverkehrsordnung in 2021 besteht jedoch ein Halteverbot auf dem Fahrradschutzstreifen. Das führt zu dem Dilemma, dass auch bei täglichen Zulieferungen die Fahrzeuge von Post und Lieferdiensten nicht einmal kurzfristig halten werden dürfen. Für diese Nutzungskonflikte sollen individuelle Lösungen für die jeweiligen Straßenabschnitte entwickelt und erprobt werden. Eine solche Lösung könnte zum Beispiel die Unterbrechung des Schutzstreifens durch Abschnitte ohne Schutzstreifenmarkierung, aber mit eingeschränktem Halteverbot sein. Hier wäre dann ein kurzes Halten für Lieferfahrzeuge zulässig.“

 

Mit dieser Änderung könne Frau Walbrach mitgehen.