Beschluss: Zustimmung empfohlen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

Die als Anlage 2 beigefügte 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Stadt Luckenwalde über die dezentrale Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf dem Gebiet der Stadt Luckenwalde sowie auf dem Gebiet der Gemeinde Nuthe- Urstromtal vom 18.11.2020 in der Fassung der 1. Änderung vom 15.12.2021.

 


 

Herr Reinelt erklärt, dass das fixe Betreiberentgelt in der Anlage aufgeführt sei. Dieses beinhaltet u. a. Anschaffungen, Abschreibungen und Personalkosten. Hierbei sei eine Kostensteigerung von 2.600 € zu verzeichnen. Der große Posten der Kostensteigerung seien die variablen Kosten von 111.000 €. Dort seien die sämtlichen Kosten von Energie, Dieselkraftstoff und von den Chemikalien eingeflossen.

 

Frau Stenzel fügt hinzu, dass sich der Aufwand der mobilen Entsorgung aus dem Reinigungsaufwand der Kläranlage ergibt. Diese sei nicht nur abhängig von der Menge, sondern auch von der Schmutzkraft. Dazu kommt der Aufwand des Transportes. Zur Sicherheit seien 10.000 € festgelegt, da die Firma Schuster Entsorgung GmbH in den Sommermonaten mit einspringt, da in den Gartenkolonien dann viel abgefahren werden muss und es sonst nicht zu bewerkstelligen wäre. Des Weiteren kämen auch die gestiegenen Dieselpreise hinzu.

 

Herr Akuloff bemerkt, dass sich der Bürger fragen könnte, warum es diese Preissteigerung von 200 € bis 300 € gebe, seitdem die Entleerungen der Gruben die Stadt, bzw. die NUWAB GmbH übernommen habe. 

 

Herr Reinelt merkt an, dass zu Bedenken sei, dass von der Firma Schuster Entsorgung GmbH der Vertrag 2019 ausgelaufen war und die Firma signalisiert habe, dass sie so mit diesen Preisen nicht mehr auskömmlich sei. Jede andere Firma habe zum heutigen Stand einen deutlich höheren Aufwand als 2019.

 

Frau Stenzel ergänzt, dass auch ein Vergleich mit den Nachbarverbänden gemacht wurde und diese ebenfalls teurer geworden seien.

 

Herr Thier fragt, ob die Gartenbesitzer diesen zweimonatlichen Gebührenabschlag bezahlen müssen, wenn keine Entleerung übers Jahr nötig sei.

 

Der Gebührenabschlag belaufe sich auf die Grundgebühr, erläutert Frau Stenzel. Das bedeutet, dass es die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebe und nach dem Solidarprinzip gezahlt werden müsse.