Mit Aufruf des Tagesordnungspunktes weist Herr Neumann auf den § 22 – Mitwirkungsverbot Kommunalverfassung – wie folgt hin: Wer annehmen muss, bei nachfolgenden Beschlussvorlagen – auch im nicht öffentlichen Teil – von der Mitwirkung ausgeschlossen (befangen) zu sein, möge sich gemäß Kommunalverfassung verhalten.