Sitzung: 20.06.2022 Finanzausschuss
Frau
Malter informiert wie folgt:
Beschluss B-6231/2016
am 01.11.2016 (Optionserklärung), dass die Stadt für die ausgeführten
Leistungen vor dem 01.01.2021 (Verlängerung im Corona-Steuerhilfegesetz bis vor
dem 01.01.2023) nach altem Recht besteuert wird.
Ab 01.01.2023 gilt:
§ 2b
Umsatzsteuergesetz => regelt für die Juristische Personen des öffentlichen
Rechts die generelle Steuerpflicht
Nichtunternehmerischer
Bereich
Hoheitlicher Bereich –
die Ausübung von Tätigkeiten, die der Stadt im Rahmen der öffentlichen Gewalt
obliegen
Unternehmerischer Bereich:
Dazu zählt:
·
die
gewerbliche Betätigung (die Betriebs-
und Geschäftsausstattung, wie die Fläming-Therme, das Freibad, das Turmfest)
·
die
Vermögensverwaltung
Zur Vermögensverwaltung
gehören alle Grundstücke, Gebäude, Räume, auch Teile von Gebäuden, die die
Stadt nicht selbst nutzt sondern entgeltlich anderen zur Nutzung überlässt.
Im § 4 UStG ist
geregelt, dass die langfristige Vermietung von Grundstücken steuerfrei ist.
Ausgenommen davon ist die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von
Fahrzeugen.
Dazu zählen
insbesondere die Vermietung von Garagen und die Verpachtung des Grund und
Bodens für die Errichtung einer Garage.
Das bedeutet, dass
alle für alle Mieten und Pachten, ob im Garagenkomplex, bei den
Garagengemeinschaften oder auch bei Einzelgaragen, wenn diese nicht im
Zusammenhang mit einem Wohnungsmietvertrag stehen, die gesetzliche Umsatzsteuer
abzuführen sei.
Aus diesem Grund muss
ab 01.01.2023 für jeden dieser Verträge die gesetzliche Umsatzsteuer (zurzeit
19 %) erhoben werden.
Die Pächter erhalten
eine entsprechende Erhöhungserklärung.
Wenn diese Erhöhung
nicht vorgenommen wird, hat die Stadt von ihren Erträgen für die Garagen rund
24.500 € Umsatzsteuer abzuführen.
Produkt 52418 seit 2021
Erträge rund 128.800 €, davon wären rund 24.500 € Umsatzsteuer
Herr M. Thier fragt
nach, wie hoch die Erhöhung bei den Garagenmieten sei.
Frau
Malter antwortet, dass diese 19
% betrage.