Frau Malter informiert wie folgt:

 

Beschluss B-6231/2016 am 01.11.2016 (Optionserklärung), dass die Stadt für die ausgeführten Leistungen vor dem 01.01.2021 (Verlängerung im Corona-Steuerhilfegesetz bis vor dem 01.01.2023) nach altem Recht besteuert wird.

 

Ab 01.01.2023 gilt:

§ 2b Umsatzsteuergesetz => regelt für die Juristische Personen des öffentlichen Rechts die generelle Steuerpflicht

 

Nichtunternehmerischer  Bereich

Hoheitlicher Bereich – die Ausübung von Tätigkeiten, die der Stadt im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen  

 

Unternehmerischer Bereich:

Dazu zählt:

·         die gewerbliche Betätigung (die Betriebs- und Geschäftsausstattung, wie die Fläming-Therme, das Freibad, das Turmfest)

·         die Vermögensverwaltung

 

Zur Vermögensverwaltung gehören alle Grundstücke, Gebäude, Räume, auch Teile von Gebäuden, die die Stadt nicht selbst nutzt sondern entgeltlich anderen zur Nutzung überlässt.

Im § 4 UStG ist geregelt, dass die langfristige Vermietung von Grundstücken steuerfrei ist.

 

Ausgenommen davon ist die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen.

Dazu zählen insbesondere die Vermietung von Garagen und die Verpachtung des Grund und Bodens für die Errichtung einer Garage.

 

Das bedeutet, dass alle für alle Mieten und Pachten, ob im Garagenkomplex, bei den Garagengemeinschaften oder auch bei Einzelgaragen, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Wohnungsmietvertrag stehen, die gesetzliche Umsatzsteuer abzuführen sei.

 

Aus diesem Grund muss ab 01.01.2023 für jeden dieser Verträge die gesetzliche Umsatzsteuer (zurzeit 19 %) erhoben werden.

Die Pächter erhalten eine entsprechende Erhöhungserklärung.

 

Wenn diese Erhöhung nicht vorgenommen wird, hat die Stadt von ihren Erträgen für die Garagen rund 24.500 € Umsatzsteuer abzuführen.

 

Produkt 52418   seit 2021

Erträge rund 128.800 €, davon wären rund 24.500 € Umsatzsteuer

 

Herr M. Thier fragt nach, wie hoch die Erhöhung bei den Garagenmieten sei.

 

Frau Malter antwortet, dass diese 19 % betrage.