Nachtrag: 19.02.2009

Beschluss: bestätigt

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 11, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

Auf der Grundlage von § 15 Absatz 6 Satz 1 BbgKV wird für die Durchführung eines Bürgerentscheides im Sinne von § 15 BbgKVerf die Möglichkeit der Briefabstimmung gegeben.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Durch den Fortfall der Regelung bleibt es bei der Briefabstimmung gemäß § 15 Absatz 6 BbgKVerf in Verbindung mit den Regelungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Somit ist der § 8 (Ausschluss der Briefabstimmung bei Bürgerentscheiden) des Entwurfs der Hauptsatzung zu streichen.