Sitzung: 22.11.2022 Hauptausschuss
Herr
Dalbock stellt seinen Bericht
„Auswirkungen der Wohngeldnovelle“ vor (siehe Anlage 2).
Herr
Nehues fragt, wie es sich für
den Leistungsempfänger auswirkt, wenn der Antrag des Jobcenters auf Wohngeld
ausgesetzt werde.
Herr
Dalbock antwortet, dass das
Jobcenter das anteilige Wohngeld für den Leistungsempfänger in seiner bis dato
Hartz IV Bewilligung mit einrechnet. Das berechnete Wohngeld bekommt das
Jobcenter von der Wohngeldstelle. Bei Aussetzen der Antragspflicht durch das
Jobcenter verbleibt der Leistungsempfänger im SGB II Bezug.
Herr
Nehues möchte wissen, wie es
sich verhält, wenn die Bewilligung auf Wohngeld im Januar 2023 ausläuft.
Herr
Dalbock erklärt, dass die Bürger
vier Wochen bevor der Bewilligungszeitraum endet, angeschrieben werden, mit dem
Hinweis, einen neuen Antrag zu stellen. Wer z. B. am 31. Januar einen
Wohngeldantrag stellt, bekommt ab und für den Monat Januar Wohngeld.
Herr
Thier berichtet, dass der
Landkreis die Mietstufe eins habe und die Stadt Luckenwalde die Mietstufe zwei.
Herr
Dalbock erläutert, dass die
Mietstufe den ortsüblichen Mietpreis im deutschlandweiten Vergleich mit anderen
Kreisen und Städten bewerte. Mietstufen gibt es von eins (günstige Stufe) bis
sieben (teuerste Stufe). Sie dient zur Ermittlung des Wohngeldanspruchs.
Ludwigsfelde habe beispielsweise die Mietstufe drei.
Herr
Gruschka fragt, wie der
Unterschied der Richtgrößen der Wohnungen beim Berechnen des Wohngeldes der
Wohngeldstelle und der Berechnungen des SGB II zustande komme.
Herr
Dalbock bemerkt, dass die
Richtwohnfläche der Wohngeldsystematik bundesweit festgelegt werde. Die
Festlegung einer angemessenen Wohnfläche beim SGB II obliege den Landkreisen.
Beide Werte müssen nicht deckungsgleich sein.
Herr
Thier fragt, ob die zusätzliche
Heizkostenentlastung auf einen befristeten Zeitraum bewilligt werde.
Herr
Dalbock erklärt, dass die
Heizkostenkomponente dauerhaft bliebe, sogar fest im Wohngeldgesetz integriert
sei.