Herr Dalbock stellt seinen Bericht „Auswirkungen der Wohngeldnovelle“ vor (siehe Anlage 2).

 

Herr Nehues fragt, wie es sich für den Leistungsempfänger auswirkt, wenn der Antrag des Jobcenters auf Wohngeld ausgesetzt werde.

 

Herr Dalbock antwortet, dass das Jobcenter das anteilige Wohngeld für den Leistungsempfänger in seiner bis dato Hartz IV Bewilligung mit einrechnet. Das berechnete Wohngeld bekommt das Jobcenter von der Wohngeldstelle. Bei Aussetzen der Antragspflicht durch das Jobcenter verbleibt der Leistungsempfänger im SGB II Bezug. 

 

Herr Nehues möchte wissen, wie es sich verhält, wenn die Bewilligung auf Wohngeld im Januar 2023 ausläuft.

 

Herr Dalbock erklärt, dass die Bürger vier Wochen bevor der Bewilligungszeitraum endet, angeschrieben werden, mit dem Hinweis, einen neuen Antrag zu stellen. Wer z. B. am 31. Januar einen Wohngeldantrag stellt, bekommt ab und für den Monat Januar Wohngeld.

 

Herr Thier berichtet, dass der Landkreis die Mietstufe eins habe und die Stadt Luckenwalde die Mietstufe zwei.

 

Herr Dalbock erläutert, dass die Mietstufe den ortsüblichen Mietpreis im deutschlandweiten Vergleich mit anderen Kreisen und Städten bewerte. Mietstufen gibt es von eins (günstige Stufe) bis sieben (teuerste Stufe). Sie dient zur Ermittlung des Wohngeldanspruchs. Ludwigsfelde habe beispielsweise die Mietstufe drei.

 

Herr Gruschka fragt, wie der Unterschied der Richtgrößen der Wohnungen beim Berechnen des Wohngeldes der Wohngeldstelle und der Berechnungen des SGB II zustande komme.

 

Herr Dalbock bemerkt, dass die Richtwohnfläche der Wohngeldsystematik bundesweit festgelegt werde. Die Festlegung einer angemessenen Wohnfläche beim SGB II obliege den Landkreisen. Beide Werte müssen nicht deckungsgleich sein.

 

Herr Thier fragt, ob die zusätzliche Heizkostenentlastung auf einen befristeten Zeitraum bewilligt werde.

 

Herr Dalbock erklärt, dass die Heizkostenkomponente dauerhaft bliebe, sogar fest im Wohngeldgesetz integriert sei.